Grundlagen für die Prüfung
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Grundsätzlich sind sämtliche landespezifischen Sicherheitsbestimmungen, Normen und Vorschriften einzuhalten.
Die Festlegungen der Richtlinie BGR 232 für Betrieb und Prüfung gelten für kraftbetätigte Tor- und Türanlagen weiterhin, unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung.
In den Normen ist keine Nachrüstung bestehender Anlagen gefordert, die vor den vorstehend genannten Stichtagen bereits in Verkehr gebracht wurden. Für nicht kraftbetätigte Tore, die nach dem 01. Juni 2001 mit einem Antrieb nachgerüstet wurden gelten die vorstehend genannten europäischen Normen.
Nach EN 12635 müssen kraftbetätigte Tore und Türen vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal, entsprechend den Herstellerangaben und den Vorgaben der Bedienungsanleitung von einem Sachkundigen geprüft werden. Nach Art der Nutzung und auf Empfehlung der Herstellers/Lieferanten können mehrere Prüfungen innerhalb eines Jahres notwendig sein. Diese Prüfung ist nicht mit der Wartung gleichzusetzen.
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der kraftbetätigten Tore und Türen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Toren und Türen beurteilen kann. Zu diesen Personen zählen Sachverständige, Fachkräfte der Hersteller-, Liefer- oder Montagefirmen oder einschlägig erfahrene Fachkräfte des Betreibers.
Sachkundige haben ihre Begutachtung objektiv vom Standpunkt der Arbeitssicherheit aus abzugeben, unbeeinflusst von anderen, z.B. wirtschaftlichen Umständen.
Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich in einem speziell für das jeweilige Tor ausgestellten Prüfbuch festzuhalten. Der schriftliche Nachweis sollte am Betriebsort der kraftbetätigten Tore und Türen zur Einsichtnahme bereitgehalten werden.
D iese jährlich mindestens einmal durchzuführende „Sachkundigen Prüfung“ führen wir gerne für Sie durch.
Fordern Sie unser unverbindliches Prüf- und Wartungs- sowie Serviceangebot an!
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Das Institut für Bautechnik (lfBt-Berlin) fordert in der
Zulassung
für Feststellanlagen an Feuerschutz- Abschlüsse:
Allgemeine Sichtkontrolle
Inaugenscheinnahme der Abschlüsse im Hinblick auf Beschädigung oder sichtbare Mängel.
Überprüfung der mechanischen Funktionsfähigkeit des Abschlusses
Um auch die mechanischen Anforderungen an Feuerschutztüren- und Tore zu gewährleisten, ist eine mindestens einmal jährlich durchzuführende Kontrolle mit Beseitigung festgestellter Mängel unerlässlich.
Der Abschluss muss sich aus jeder beliebig weit geöffneten Stellung nach Freigabe selbsttätig schließen. Wird die „ZU-Stellung“ nicht durch die vorgesehene Federkraft bei Drehtüren oder das Schließgewicht bei Schiebetoren und Hubtoren erreicht, ist eine Gangbarmachung zur Wiederherstellung der Leichtgängigkeit erforderlich.
Bei Drehtüren Bänder ölen, Federband oder Türschließer nachstellen. Bei Schiebetoren Laufschienen säubern, evtl. die Lauffläche der Laufschiene bei Röhrenlaufwerk mit Öllappen leicht einölen.
Die Kugellager der Laufrollen haben eine Dauerschmierung im Werk erhalten und brauchen nicht geschmiert zu werden.
Bei Schiebetoren und Hubtoren sind der Schließgeschwindigkeitsregler und der Dämpfungszylinder so einzustellen, dass die Zulaufgeschwindigkeit nicht zu groß und die Zulaufwucht voll aufgefangen wird, damit keine Unfallgefahr entsteht und keine Beschädigungen der an der Mauer befindlichen Torteile eintreten können.
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Die Feststellanlage muss mindestens einmal monatlich vom Betreiber in eigener Verantwortung überprüft und ständig betriebsfähig gehalten werden. Die Prüfungen dürfen nur von einem Fachmann oder einer hierfür ausgebildeten Person durchgeführt werden. Der Betreiber ist verpflichtet, jährlich eine Prüfung auf ordnungsgemäße Arbeitsweise und störungsfreies Zusammenwirken aller Bauteile und eine Wartung der Feststellanlage vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Diese Prüfungen und deren Ergebnisse sind in einem Prüfbuch zu vermerken.
Die Feststellanlage besteht aus Feststellvorrichtung (elektr. Haftmagnet, Türschließer oder Magnetkupplung) und Auslösevorrichtung (einem oder mehreren in Reihe hintereinander geschalteten Rauchschaltern.
Durch ein Strömungsprüfröhrchen, durch das Rauch erzeugt wird, oder notfalls durch den Rauch einer Zigarre oder Zigarette wird Rauch in die Rauchkammer des zu prüfenden Rauchschalters geblasen. Wenn der Rauchschalter in Ordnung ist, muss die Lampe aufleuchten und die Stromzufuhr (Gleichstrom 24 Volt) zur Feststellvorrichtung unterbrochen werden. Hierdurch wird die Magnetkraft aufgehoben und der Abschluss zur selbsttätigen Schließung freigegeben.
Nach ca. 10 – 30 Sekunden, wenn sich der in der Rauchkammer des Rauchschalters befindliche Rauch verflüchtigt hat, geht die Lampe wieder aus, und die Feststellvorrichtung erhält wieder ihre 24-Volt-Stromzufuhr und hält also den geöffneten Abschluss wieder fest.
Sollte ein Rauchschalter trotz einwandfreier Stromzufuhr nicht ansprechen, so ist er uns zur Überprüfung und Instandsetzung einzuschicken.
Der Rauchschalter muss grundsätzlich nach einer Betriebsdauer von 6 Jahren einer Generalprüfung im Herstellerwerk unterzogen werden. Nach diesem Zeitraum ist die Verschmutzung des Gerätes so weit fortgeschritten, dass ein einwandfreies Arbeiten nicht mehr gewährleistet ist.
Diese jährlich mindestens einmal durchzuführende „Sachkundigen Prüfung“ führen wir
gerne für Sie durch.
Fordern Sie unser unverbindliches und kostenloses Prüf- und Wartungs- / Serviceangebot an!
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